Vereinssatzung AFC Offenburg Miners (e.V.)

Durch diese Satzung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins geregelt. Wer die Mitgliedschaft im Verein beantragt hat, kann vor der Aufnahme in die Satzung Einblick nehmen. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält mit der Benachrichtigung seiner Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung, sowie der mitgeltenden Ordnungen.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen AFC Offenburg Miners.
  2. Der Sitz des Vereins ist Offenburg. Der Verein soll in das Vereinsregister Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entsprich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports insbesondere der Sportarten American Football und Cheerleading.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Aktiven Mitgliedern
    2. Passiven Mitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
    2. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
    3. durch Tod
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
    2. in grober Weise den Interessen des Vereins / seiner Ziele zuwiderhandelt
    3. sich grob unsportlich verhält
    4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

§ 7 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Finanzierung seiner Satzungszwecke Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Sonderbeiträge festsetzen.
  2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Sonderbeiträge entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. Etwaige Kosten, welche durch nicht einziehbare Beiträge entstehen, sind von dem betroffenen Mitglied zu begleichen.

§ 8 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

  1. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
  2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
  3. Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand, oder von ihm benannten Personen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  5. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands
  2. Entgegennahme des Finanzberichtes durch den Vorstand Finanzen.
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem Vorstand Finanzen
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner I. Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
  3. Der Vorstand Finanzen ist für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge zuständig.

§ 13 Der Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  2. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  3. dem Schriftführer
  4. dem sportlichen Leiter der Herrenmannschaft und Cheerleading
  5. dem sportlichen Leiter der Jugendmannschaft
  6. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
  7. Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
  8. Ausschluss von Mitgliedern (§ 6)
  9. Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 7.
  10. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, oder von ihm benannten Personen, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
  11. Die Bestellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, ausgenommen des geschäftsführenden Vorstands, erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
  12. Ein offenes Amt kann von einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl ausgeführt werden.

§ 14 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird zur jährlichen Mitgliederversammlung von einem, durch den Vorstand benannten, Kassenprüfer geprüft.

§ 15 Jugend

  1. Die Jugend wird durch den sportlichen Leiter der Jugendmannschaft vertreten.
  2. Er führt und verwaltet die Jugendmannschaft selbstständig. Ausgenommen davon sind sämtliche Finanzangelegenheiten.

§ 16  Cheerleading

  1. Die Cheerleader werden durch den sportlichen Leiter der Herrenmannschaft und Cheerleading vertreten.
  2. Er führt und verwaltet die Cheerleader selbstständig. Ausgenommen davon sind sämtliche Finanzangelegenheiten.

§ 17 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und Honorartrainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der geschäftsführende Vorstand.

§ 18 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

§ 19 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an eine in der Auflösungsversammlung bestimmte
    juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
    Körperschaft, der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
    Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.11.2017 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesem Dokument explizit auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.

§ 23 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Offenburg.